Heim-Energiespeichersystem
Zugspitze
All-in-one

Technische Daten
Nennleistung
10.24 kWh
Gewicht
181 kg
Nennspannung
204.8 Vd.c
Wechselrichtertyp
Hybrid
Abmessungen (WxDxH)
680*450*957mm
Schutzstufe
IP65

Nennleistung
20.48 kWh
Gewicht
288 kg
Nennspannung
409.6 Vd.c
Wechselrichtertyp
Hybrid
Abmessungen (WxDxH)
680*450*1357mm
Schutzstufe
IP65

Nennleistung
15.36 kWh
Gewicht
234.5 kg
Nennspannung
307.2 Vd.c
Wechselrichtertyp
Hybrid
Abmessungen (WxDxH)
680*450*1157mm
Schutzstufe
IP65

Key highlights.
Key highlights.












Zugspitze-Heim-Enegiespeichersystem
All-in-one
All-in-One-Design (Wechselrichter und Energiespeicher)
Einfache Installation in 15 Min
Komplette Netzwerkkonfiguration in 1 Min
Nur minimale Kabelverbindungen erforderlich
10 Millisekunden Notstromfunktion
Aluminiumgehäuse, dünn und leicht, austauschbares Design
Keine Wandmontage erforderlich
Leicht zu bewegen mit Rädern
Wasserschutz für den Außeneinsatz
Umweltfreundliches Verpackungsdesign
Full-Stack-Entwicklung, schnelle Iteration
Mehr Zubehöroptionen, wie z. B. externe mobile Bildschirme
Produkt-info
Zusammensetzung: Gusseisen, Aluminium
Komponenten: 1 Wechselrichter,1 BCU ,2-4 Batterie , 1 Base
Anschlüsse:
Beinahe drahtlos
Leistungsstarke UPS-Backup Funktion
FAQ
Das BGH-Urteil vom 13.05.2025 (Az. KVR 12/25) und die zugrundeliegende EuGH-Entscheidung vom
28.11.2024 (Rs. C-293/23) stellen klar: Die bisherige deutsche Sonderregelung für Kundenanlagen (§ 3 Nr.
24a EnWG) verstößt gegen EU-Recht. Betreiber von Anlagen, die Strom an Dritte liefern, müssen künftig
wie klassische Netzbetreiber behandelt werden – inklusive Netzentgeltpflicht.
Wichtig: Die Urteile zielen primär auf große Quartierslösungen, nicht auf kleinteilige Gebäude- oder
Wohnanlagen.
Was bleibt möglich?
1. Kleine Kundenanlagen
Gebäudeinterne Leitungen (z. B. in Mehrfamilienhäusern oder Einzelgebäuden) gelten weiterhin nicht
als Verteilernetz. Der BGH betont: „Hausverteilungen im Innenbereich eines Gebäudes sind
unzweifelhaft keine Netze“ 3.
2. Direktleitungen
Verbindungen zwischen Erzeuger und einem Letztverbraucher (z. B. Firmengelände) bleiben
netzentgeltfrei, solange keine Durchleitung für Dritte erfolgt 5.
3. Bürgerenergiegemeinschaften
Diese können unter EU-Recht privilegiert werden, sofern sie gemeinwohlorientiert agieren und keine
Gewinnmaximierung anstreben.
Das BGH-Urteil adressiert explizit den Fall eines Wohnquartiers mit zehn Gebäuden und über 200
Wohneinheiten 34. Die Richter argumentieren:
• Solche Anlagen haben wettbewerbsrelevante Auswirkungen, da sie klassische Versorger
verdrängen.
• Die EU-Richtlinie duldet keine nationalen Sonderwege für „Netze light“ – egal wie nachhaltig die
lokale Erzeugung ist.
1. Bestandsprojekte prüfen
Liegt Ihre Anlage unter den Schwellenwerten? Dann gilt weiterhin die Netzentgeltbefreiung.
2. Technische Umgehungsoptionen
• Nutzung von Direktleitungen für Einzelverbraucher.
• Aufteilung großer Anlagen in kleinere, rechtlich eigenständige Einheiten.
3. Politisches Engagement
Gemeinsam mit Verbänden (z. B. BSW, DGS) fordern wir eine nationale Ausnahmeregelung für
dezentrale Mieterstrommodelle.
Kriterium Grenzwert Beispiel aus der Praxis
Anzahl Letztverbraucher > 100 Haushalte/Unternehmen Wohnquartier mit 200+ Einheiten
Versorgte Fläche > 10.000 m² Gewerbepark mit mehreren
Hallen
Jahresstrommenge > 1.000 MWh Großes Mieterstromprojekt
Gebäudeanzahl ≥ 2 getrennte Gebäude Campus oder Wohnblocks
Ausblick
Während die Urteile große Quartiersprojekte erschweren, bleiben kleine dezentrale Lösungen weiterhin
möglich. Die Bundesnetzagentur arbeitet derzeit an einer Anpassung der StromNEV, um Spielräume für
Innovationen zu erhalten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Quellen: BGH Pressemitteilung 2025 1, EuGH-Urteil C-293/23 2, Stellungnahme Green Energy Law 3,
Tagesschau-Bericht 4, Haufe-Artikel 5.
Dieser Newsletter dient der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Die hier dargestellten Informationen dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle
rechtliche Prüfung. Die konkrete Auslegung der Urteile durch Gerichte und Behörden steht noch aus, und
es wird sich in der Praxis erst zeigen, wie streng die Schwellenwerte (z. B. 100 Letztverbraucher)
angewendet werden.
Haftungsausschluss:
Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben. Die Inhalte
dieses Newsletters stellen keine Rechtsberatung dar und dienen ausschließlich der allgemeinen Information.
Wie geht es weiter?
Ob der BGH seine Rechtsprechung anpasst oder politische Lösungen geschaffen werden, hängt maßgeblich
von zwei Faktoren ab:
1. Der Reaktion der Bundesnetzagentur auf die EuGH-Vorgaben im laufenden AgNeS-Verfahren.
2. Der politischen Durchsetzungskraft von Verbänden und Betreibern, die eine Differenzierung
zwischen Großquartieren und kleinen dezentralen Anlagen fordern.
Wir werden die Entwicklungen kontinuierlich beobachten und Sie über Klarstellungen des BGH oder
gesetzliche Anpassungen informieren.
Wie immer stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Letzte Aktualisierung: Mai 2025
Die Entscheidungen von BGH (13.05.2025, Az. KVR 12/25) und EuGH (28.11.2024,
Rs. C-293/23) adressieren ausschließlich großflächige
Quartiersversorgungen mit netzähnlichen Strukturen. Konkret betroffen sind:
• Gewerbeparks > 10.000 m²
• Wohnquartiere mit > 100 Wohneinheiten
• Anlagen, die über Grundstücksgrenzen hinweg Strom an Dritte liefern
„Hausinterne Lösungen in Einzelgebäuden bleiben explizit außen vor.“ (BGHPressemitteilung
2025)
Unsere Systeme sind explizit für Einzelgebäude und kleinere Areale konzipiert:
• Technik: Keine netzähnliche Struktur, sondern hausinterne
Direktversorgung.
• Recht: Nutzung des § 3 Nr. 24a EnWG entfällt – wir setzen auf ergänzende
Stromlieferung ohne Vollversorgung.
• Größe: Projekte unter 100 Verbrauchern gelten weiterhin als „hausinterne
Verteilung“ (BGH-Begründung, Randnr. 34).
Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit 20 Wohneinheiten und PV-Anlage
fällt nicht unter die Netzentgeltpflicht.
1. Keine Panik bei kleinen Projekten
Gebäudeinterne Lösungen (z. B. MFH, Gewerbeimmobilien) sind weiterhin
rechtssicher.
2. Technische Absicherung
• Nutzung von Smart-Meter-Gateways zur transparenten
Verbrauchserfassung
• Klare Trennung von Netzstrom und lokaler PV-Ergänzung
3. Politische Entwicklung im Blick behalten
Der Gesetzgeber arbeitet an einer Differenzierung zwischen Großquartieren
und dezentralen Gebäudelösungen – wir bleiben dran!
Die Urteile bestätigen indirekt, was wir seit Jahren praktizieren:
„Dezentrale Energieprojekte im Gebäudemaßstab sind kein Ersatz für öffentliche
Netze, sondern deren sinnvolle Ergänzung.“
Mit unserer Technologie und Erfahrung gestalten wir die
Energiewende rechtssicher und praxisnah – ganz ohne regulatorische Fallstricke.
Sie haben Fragen? Unser Expertenteam berät Sie gerne zu Ihrem konkreten
Vorhaben.
